Pflichtpraktikum Informationen

Information zum Pflichtpraktikum

Die Schüler*innen müssen aufgrund des Lehrplans ein mindestens vierwöchiges facheinschlägiges Pflichtpraktikum vor Eintritt in den V. Jahrgang absolviert haben. Von der Schule ist ein darüber hinausgehendes Praktikum erwünscht. Das Praktikum wird durch die Vorlage eines Praxisnachweises (Siehe Download unten auf dieser Seite) der Schule bestätigt. Die Klassenvorständ*innen prüfen den Praxisnachweis und legen fest, ob das Praktikum als facheinschlägig oder als anderes Praktikum und wie viele Wochen anerkannt werden. Dabei können die Klassenvorständ*innen Rücksprache mit dem Fachvorstand halten.

 

Wann ist ein Pflichtpraktikum facheinschlägig?

Facheinschlägig wird so definiert, dass es mit dem Bildungsauftrag des Lehrplans „Kunst und Gestaltung“ und dem Schulschwerpunkt „Objekt – Bild – Medien“ zusammenhängen muss. Es kann jedoch maximal eine Woche allgemeine Bürotätigkeit als kaufmännische Praxis anerkannt und in die vier Wochen eingerechnet werden. Schüler*innen müssen im Pflichtpraktikum Fähigkeiten und Fertigkeiten anwenden und vertiefen, die im bisherigen künstlerisch-gestalterischen Fachunterricht erworben wurden. Aufgrund der Beschreibung der Tätigkeit im Praxisnachweis bewerten die Klassenvorständ*innen die abgeleistete Praxis.

 

Wie geht die Schule mit nicht facheinschlägigen Praktika um?

Die Schule schätzt es sehr, wenn über das vierwöchige Pflichtpraktikum hinaus facheinschlägige und nicht facheinschlägige Praktika geleistet werden. Jede berufspraktische Erfahrung erhöht die Chancen von Bewerber*innen beim Berufseintritt.

 

Wann muss das Pflichtpraktikum abgeleistet werden?

Das Pflichtpraktikum muss in den Ferien zwischen dem III. und IV. bzw. IV. und V. Jahrgang abgeleistet werden. Die Schule akzeptiert aber auch Pflichtpraktika, die schon während der Ferien zwischen dem II. und III. Jahrgang abgeleistet werden. In Ausnahmefällen kann das Pflichtpraktikum teilweise im Ausmaß von bis zu einer Woche auch während der Schulzeit abgeleistet werden. So eine Ausnahme kann der Direktor auf Ansuchen genehmigen.

 

Wie kommen Schüler*innen zu einem Praxisplatz?

Schüler*innen müssen selbstständig mögliche Praxisbetriebe ausfindig machen und sich dort bewerben. Die Schule sieht das als wichtige Übung für den späteren Berufseintritt. Die Schule unterstützt die Schüler*innen bei der Suche, indem eine Datei mit möglichen Betrieben auf dem Laufwerk bereitgestellt wird, wobei festzustellen ist, dass bei manchen Betrieben inzwischen andere Nachfolgebetriebe existieren. Auch in den Jahren der Wirtschaftskrise und der Pandemie ist es Schülern*innen bisher immer gelungen, ausreichend Praxisplätze zu erhalten.

 

Kann ein Pflichtpraktikum auch im Ausland abgelegt werden?

Die Schule steht so einer Möglichkeit sehr offen gegenüber. Schüler*innen müssen die arbeitsrechtliche Situation im jeweiligen Land aber selbst bewerten und danach handeln. Wenn der Praxisnachweis nicht auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ausgefüllt wurde, müssen die Schüler*innen auf ihre Kosten eine deutsche Übersetzung beistellen, die anerkannt werden kann.

 

Kann ein Pflichtpraktikum auch stunden- oder tageweise abgelegt werden?

Wenn die Situation des Betriebes das erfordert, kann ein Praktikum auch stunden- oder tageweise abgelegt werden. Dabei wird seitens der Schule folgendermaßen umgerechnet: 40 Arbeitsstunden bzw. fünf volle Arbeitstage ergeben eine Woche.

Was passiert nach abgelegter Praxis?

Schüler*innen legen in den ersten Wochen des neuen Schuljahres (letzter Termin siehe Terminplan!) den Praxisnachweis vor. Die Klassenvorständ*innen prüfen den Praxisnachweis, tragen ihn in eine Übersicht ein und legen das Original oder eine Kopie im Katalog ab. Ein Original können die Klassenvorständ*innen gleich spätestens aber mit dem Maturazeugnis an die Schüler*innen zurückgeben.

 

Wie ist die arbeitsrechtliche Stellung des Praktikant*innen?

Zitat von https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740314.html (09.11.2022):

  • Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikantinnen"/"Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
  • Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
  • Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.“

 

Was passiert, wenn Schüler*innen die vierwöchige facheinschlägige Praxis nicht bis zum Eintritt in den V. Jahrgang erbringen konnten?

Zitat aus § 25 Abs. 8 des SchUG:

In berufsbildenden Schulen … ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat.“

Nach geübter Interpretation bedeutet das, dass ein Schüler*innen ohne ausreichende Pflichtpraxis nicht zur Reife- und Diplomprüfung antreten können, weil der V. Jahrgang, auch wenn alle Pflichtgegenstände mit einem Genügend oder besser beurteilt wurden, nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist nur eine Wiederholung des V. Jahrgangs und die zwischenzeitliche Erbringung des nötigen Pflichtpraktikums bis zum neuerlichen Abschluss des V. Jahrgangs möglich.

Die Klassenvorständ*innen informieren in den ersten Monaten des IV. Jahrgangs die Schüler*innen nochmals über die Verpflichtung und die bisher der/dem jeweiligen Schüler*in angerechnete facheinschlägige Praxis. Sollte sich am Beginn des V. Jahrgangs herausstellen, dass das Pflichtpraktikum noch immer nicht in ausreichender Wochenzahl nachgewiesen werden kann, gibt es ein klärendes Gespräch zwischen Schulleitung und Schüler*in. Im schlimmsten Fall treten aber die oben beschriebenen Folgen ein.

 

Stand: 09.11.2022

Praxisbestätigung Download

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